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Normen und Ordnungen

Der Begriff Norm bezeichnet eine allgemeingültige Regel. Baunormen dienen als Hilfestellung zur Vereinheitlichung von technischen Grundlagen und zur Einhaltung von Sicherheits- und Qualitätsstandards. Ordnungen im Bauwesen bilden dagegen die Grundlage zur Klärung von Begriffen und regeln die zielgerichtete Zusammenarbeit der Akteure. Die in der Schweiz gültigen Baunormen werden vom SIA erstellt und sind deshalb nicht mit dem Erlass einer Behörde, wie einem Gesetz oder einer Verordnung, zu verwechseln. Behördenerlasse können jedoch auf Normen verweisen, wodurch Letztere zwingend einzuhalten sind.

SIASchweizerische Normen-VereinigungOrdnungVerständigungsnormVertragsnormTechnische Norm
26.03.2020 2 Seite(n)

Unterscheidung von drei Arten

Der SIA unterscheidet drei Arten von Normen: technische Normen, Vertragsnormen und Verständigungsnormen, von denen nur die technischen Normen als Normen im engeren Sinn zu bezeichnen sind. Bei den Vertragsnormen und Verständigungsnormen handelt es sich um Ordnungen, die als Hilfestellung dienen.

Die technischen Normen definieren den anerkannten Stand der Technik. Sie werden von Fachleuten erstellt, durchlaufen eine breit abgestützte Vernehmlassung und sind in gewissem Masse rechtlich relevant. Sie zielen auf eine gute Bauqualität und die Auftraggebenden dürfen ihre Einhaltung voraussetzen. Zum Beispiel die Norm SIA 266, Mauerwerk, 2015.

Die Vertragsnormen regeln die Vertragsverhältnisse und sind als allgemeine Geschäftsbedingungen zu verstehen. Sie sind ein Hilfsmittel, um komplexe Situationen einfach zu regeln. Sie werden erst durch eine vertragliche Vereinbarung bindend. Beispiele sind die Ordnung SIA 102, für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten, 2020, oder die Norm SIA 118, Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, 2013.

Verständigungsnormen umfassen die dritte Gruppe von Normen. Sie enthalten Definitionen, Klassifizierungen, Kennwerte, Erläuterungen und Rechenhilfen, welche die Koordination und Zusammenarbeit der am Bau Beteiligten vereinfacht. 1 Beispiele sind die Norm SIA 112, Modell Bauplan, 2014, und die Verständigungsnorm SIA 112/1, Nachhaltiges Bauen – Hochbau, 2017.

Verbindlichkeit von Baunormen

«Die Einhaltung einer Norm ist grundsätzlich freiwillig, kann jedoch durch Gesetze, Verordnungen oder Verträge verlangt werden.» 2 Wenn ein Erlass direkt oder indirekt mit einer Wendung wie «Stand der Technik» oder «anerkannte Regeln der Baukunde» auf eine Norm verweist, wird sie verbindlich.

Von einem Mitglied des SIA können Auftraggebende grundsätzlich die Einhaltung der Normen erwarten, denn gemäss den Statuten des SIA verpflichten diese sich dazu. 3

Die Verantwortlichkeit zur Einhaltung der Normen liegt bei den Planenden. Die Behörden prüfen oft nicht, ob Normen eingehalten worden sind. Im Schadenfall haftet, wer gegen eine verbindliche Norm verstossen hat.

Normen erstellende Organisationen

In der Schweiz regelt und koordiniert die Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV) die Erstellung von Normen. Der Bereich der Baunormen wird vom SIA betreut.

Vom SIA werden die Normen ehrenamtlich erarbeitet. Neue oder überarbeitete Normen und Ordnungen werden vor ihrer Genehmigung und Publikation den interessierten Verbänden, Organisationen und Behörden zur Vernehmlassung vorgelegt. 4

Die SNV ist Vollmitglied beim Europäischen Komitee für Normung (CEN) und damit verpflichtet, sämtliche neuen europäischen Normen zu übernehmen. Der SIA ergänzt die europäischen Normen mit einem nationalen Vorwort, in dem die Einbindung der Norm erläutert und auf allfällige Besonderheiten hingewiesen wird. Auch Begriffe sind neu zu definieren, wie beispielsweise der U-Wert der Wärmedämmung. 5 Die Normen des SIA werden dadurch nicht überflüssig, sondern ergänzt durch die europäischen Normen.

Anmerkung

Das Erstellen einer technischen Norm birgt neben vielen Chancen immer auch die Gefahr, den Handel einseitig zu regulieren. Eine Norm kann einem bestimmten Produkt zu einem Marktvorteil verhelfen. Dies kann eine Motivation für Unternehmen sein, sich an der Normgebung zu beteiligen.

⇧︎1. Vgl. Normenarten, SIA, 24.08.2018, <http://www.sia.ch/de/dienstleistungen/sia-norm/normenwerk/normenarten/>.
⇧︎2. Gehri, Markus: Normen strenger als Gesetze?, in: TEC21, 38, 2012, S. 32.
⇧︎3. Vgl. Maffioletti, Walter: Technische Normen des SIA und vertragliche Pflicht zu deren Einhaltung seitens des Auftragnehmers: ein Rätsel oder doch nicht?, in: Jusletter, 13.06.2005, S. 4.
⇧︎4. Vgl. Reglement SIA, r48 Reglement für das Normenwerk, 2012.
⇧︎5. Vgl. Gehri, Markus: SIA-Normen oder europäische Normen?, in: TEC21 38, 2011, S. 34.

Im Studium werden Bauaufgaben «virtuell» simuliert und die ökonomischen Belange der Bauaufgaben spielen meistens noch eine untergeordnete Rolle. Dagegen werden die wirtschaftlichen Überlegungen in der Praxis bereits früh relevant, etwa bei Wettbewerben. Es wird zwischen Bauwirtschaft und Immobilienwirtschaft unterschieden.

Bauwirtschaft, Projektierungssektor, Baugewerbe, Immobilienmarkt, Konjunkturverlauf, Angebot, Machbarkeitsstudie

30.10.2019 6 Seite(n)

Traditionell versteht sich die Rolle der Architektinnen und Architekten als «Primus inter Pares». Ihnen fallen neben der kreativen Kompetenz des Entwerfens und Konstruierens auch organisatorische und führungsspezifische Aufgabenbereiche zu. Es wird von ihnen erwartet, dass sie diese Führungsaufgaben nicht nur wahrnehmen, sondern auch durchsetzen und die Interessen der Auftraggebenden vor Dritten vertreten. Deshalb wird die Gesamtleitung in den SIA-Ordnungen für Leistungen und Honorare als Teil der Grundleistungen ausgewiesen.

Intellektuelle Dienstleistung, Sorgfalts- und Treuepflicht, Geistiges Eigentum, Gesamtleitung, Bedürfnisse

30.10.2019 5 Seite(n)

Jedes Projekt ist definitionsgemäss einzigartig und besitzt sowohl einen klar definierten Startpunkt als auch einen solchen Endpunkt. Zur Realisierung eines Projekts ist als gemeinsame Grundlage aller Akteure Fachwissen und Prozessverständnis notwendig: Beides in Verbindung wird Design Quality genannt. Der Planungs- und Bauprozess umfasst die gesamte Wertschöpfungskette, von der ersten Intention der Auftraggebenden über die Planung und Ausführung, die Bewirtschaftung des Projekts bis zu dessen Rückbau. Planen und Bauen sind keine Kompetenzbereiche von Einzelnen, hier bedarf es mehrerer Akteure. Dieser auf Kollaboration basierende Prozess betrifft wirtschaftliche und umweltbezogene Aspekte, die in ein gesellschaftliches und baukulturelles Umfeld einzubetten sind.

Prozessmodell, Leistungsdefinition, Kollaboration, Raumprogramm

06.12.2019 2 Seite(n)