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Planer/In Spezialist/In

Traditionell versteht sich die Rolle der Architektinnen und Architekten als «Primus inter Pares». Ihnen fallen neben der kreativen Kompetenz des Entwerfens und Konstruierens auch organisatorische und führungsspezifische Aufgabenbereiche zu. Es wird von ihnen erwartet, dass sie diese Führungsaufgaben nicht nur wahrnehmen, sondern auch durchsetzen und die Interessen der Auftraggebenden vor Dritten vertreten. Deshalb wird die Gesamtleitung in den SIA-Ordnungen für Leistungen und Honorare als Teil der Grundleistungen ausgewiesen.

Intellektuelle DienstleistungSorgfalts- und TreuepflichtGeistiges EigentumGesamtleitungBerufsverbände
30.10.2019 5 Seite(n)

Gesamtleitung

Betrachtet man die aktuellen Tendenzen angebotener Dienstleistungen im Planungs- und Bauprozess, kann fast behauptet werden, die in den letzten Jahren verloren geglaubte Gesamtleitung sei wiederentdeckt worden und ersetze obendrein das Projektmanagement. Aber: Diese beiden Methoden unterscheiden sich diametral. Was als Gesamtleitung verkauft wird, ist meist reines Koordinationsmanagement. Die Handlungskompetenz «Gesamtleitung» liegt jedoch in der Fokussierung auf die Chance und nicht auf das operative Risiko. Die Gesamtleitung beschreibt einen ganzheitlichen Denkansatz. Sie ist keine Leistung, sondern eine Methodik, die gemeinsam mit den Auftraggebenden den Weg zum Ziel beschreibt.

Die Beziehung zwischen der Auftraggeberin und dem gesamtleitenden Planer baut auf einem Vertrauensverhältnis auf. Dieses stellt sicher, dass die erste Intention der Auftraggebenden über alle Phasen hinweg Bestand hat. Die gesamtleitende Planerin hat eine systemische Sicht nicht nur auf das ganze Projekt und seine Teile, sondern auch auf dessen Verlauf, die Beteiligten, das wirtschaftliche und das gesellschaftliche Umfeld. Gesamtleitung ist keine Koordinationsarbeit, sondern Methodik: Die überlegte Aufnahme und Verknüpfung aller Belange, die Spezialisten im Detail nicht betrachten müssen, ist die Grundlage dafür, die eigene Sorgfalts- und Treuepflicht zu erfüllen. Professionalität, Eigenverantwortung und Gemeinwohlverpflichtung sind die dafür notwendigen und unabdingbaren Elemente.

Ein erfolgreiches Projekt umfasst sowohl zielverwirklichende als auch zielverfolgende Komponenten. Zu Ersteren gehören die drei operativen Tätigkeiten Administration, Management und Leitung, die durch definierte Prozesse und Modelle Leistungen erbringen. Zur Führung eines Projektes gehört jedoch auch die Aufgabe, dieses klassische Dreigestirn zu verknüpfen, indem Ziele verfolgt, Strategien entwickelt und Entscheide getroffen werden. Dies sind ureigene Tätigkeiten der Architekten und der gesamtleitenden Planenden. Bei der Gesamtleitung geht es um Führung und nicht, wie der deutsche Begriff vermuten lässt, um Leitung. In diesem Sinn sind der französische und italienische Begriff hilfreicher, denn erstens ist eine «direction générale» oder «direzione generale» naturgemäss nicht operativ tätig und zweitens kann sie dem Charakter nach ihre Aufgaben nicht abgeben.

Seit geraumer Zeit wird die Rolle der Gesamtleitung den Architektinnen und Architekten streitig gemacht. Aus Gründen des Vertrauens, man traut ihnen die Führung von Planungsteams bei komplexen Aufgabenstellungen nicht mehr zu oder aus Gründen möglicher Leistungsverschiebungen innerhalb des Planungsprozesses. Allem voran ist hier die zurzeit laufende Diskussion um die Einführung der BIM-Manager-Kompetenz innerhalb eines Planungsprozesses mithilfe der Building-Information-Modeling Technologie zu nennen. So treten immer öfter Spezialisten, die sich Gesamtleitende nennen, aus unterschiedlichen Disziplinen in Planungsorganisationen auf, die mit dem eigentlichen Planungs- und Bauhandwerk nicht vertraut sind. Wir halten grundsätzlich an einer fundierten Ausbildung der Architektinnen und Architekten fest, die sie mit der nötigen Basis und dem Handwerk einer Gesamtleitungskompetenz ausstattet. Diese integriert die heutigen und zukünftigen Planungs- und Ausführungstechnologien, verfolgt eine fachübergreifende Arbeitsweise, die einen Bogen spannt vom Künstlerischen bis zum Bauhandwerk.

Architektinnen und Architekten verstehen wir als Entwerfer, Konstrukteure, Städtebauer, Kommunikationsexperten, Moderatoren, Spezialisten, Generalisten und Forscher zugleich. Auf diesen Grundkompetenzen bauen die Ausbildungen an polytechnischen Hochschulen auf. Ob dies bis in die Praxis hineinwirkt, ist nicht immer erwiesen.

Per Definition ist die Gesamtleitung auf Seiten der Planenden die Vertretung und damit auch die Treuhand des Auftraggebers. Als Primus inter Pares vertritt sie die Auftraggeberin vor Dritten und Behörden, vor den Planenden und Spezialisten sowie, je nach Organisationsmodell, auch vor den Unternehmenden.

Über die Integration von auf Kollaboration angelegten Planungsmethoden, die beispielsweise durch technologische Hilfsinstrumente wie BIM unterstützt werden, sind vielleicht Anpassungen im Bereich der Leistungsabgrenzungen zu erwarten. Voreilig Rückschlüsse zu ziehen, wäre zurzeit aber verfehlt. Die Leistungsinhalte auf Seiten der Planenden sind mit heutigem Stand des Wissens daraufhin zu überprüfen, ob sie diesen komplexeren Ansprüchen genügen. Dies stellt eine Herausforderung für alle am Planungs- und Bauprozess Beteiligten dar, die nur gemeinsam zu guten Resultaten kommen können.

Rollen der Planenden

Die Aufgaben der Planenden hängen von ihrer Stellung im Projekt sowie von ihrem Aufgabenverständnis ab. Für alle Planenden gilt jedoch die Sorgfalts- und Treuepflicht, die auch im Obligationenrecht (OR) verankert ist. Sorgfaltspflicht bedeutet, die Interessen der Auftraggebenden zu wahren und unter Beachtung der Gesetze und anerkannten Regeln des jeweiligen Fachgebietes nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Unter die Treuepflicht fällt vertrauliches Handeln, das nicht zum Nachteil der Auftraggebenden und nicht zum eigenen Vorteil gereicht.

Architekten

Unser Aufgabenverständnis von den Architektinnen ist das der Gesamtleiterin mit Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und Umwelt. Architekten als Generalisten wahren den Überblick, um die sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, technischen und ökologischen Belange zu einem Gesamtwerk zusammenführen. Dabei übernehmen sie die Führung und Koordination aller am Planungs- und Bauprozess Beteiligten sowie deren Leistungen bezogen auf das durch die Auftraggeberin gesetzte Ziel. Ihr Berufsverständnis als Dienstleister basiert auf Eigenverantwortlichkeit, fachlicher Qualifikation und intellektueller Leistung. Als Beratende und persönliche Treuhänder sind die Architektinnen den Auftraggebenden verpflichtet und vertreten sie gegenüber Dritten. Als Gesamtleiter sind sie verantwortlich für die Planung sowie für die Ausführung und bewegen sich damit im Spannungsfeld zwischen Auftraggebenden, Planenden und UnternehmenInnerhalb dieses Beziehungsdreiecks spielen Zusammenarbeit und ein Verständnis der einzelnen Sichtweisen der Akteure eine wichtige Rolle.

Weitere Planende

Weitere Planende, wie zum Beispiel Bauingenieurinnen und Bauingenieure, können ebenfalls die Gesamtleitung innehaben. Diese sogenannten Fachplanenden sind Experten auf ihrem Gebiet, die ebenfalls eine intellektuelle Dienstleistung erbringen. Sie zeichnen sich wie Architekten durch Professionalität, Eigenverantwortlichkeit und Gemeinwohlverpflichtung aus. Planende sind Bauingenieure (Ordnung SIA 103), Landschaftsarchitektinnen (Ordnung SIA 105), Geologen (Ordnung SIA 106), Ingenieurinnen aus den Bereichen Gebäudetechnik, Maschinenbau sowie Elektrotechnik (Ordnung SIA 108) und Raumplanende (Ordnung SIA 110). Sie erhalten Honorare.

Spezialisten

Spezialistinnen zeichnen sich durch ein vertieftes, spezialisiertes Wissen und eine hohe Qualifizierung in ihrem Fachgebiet aus. Sie fokussieren auf das Management und können auch Führungsaufgaben übernehmen. Ihre Zahl steigt aufgrund der zunehmenden Spezialisierung stetig. Es sind unter anderem zu nennen: Projektmanagerinnen, Bauleitende, Baumanagement, Kostenplanende, Fassadenplaner, Akustikerinnen, Bauphysiker, Innenarchitektinnen, Lichtplaner, Brandschutzexpertinnen, Spitalplaner, Geometer etc. Spezialisten erhalten eine Vergütung.

Berufsausübung Schweiz

In der Schweiz ist die Berufsbezeichnung der Architektin und des Architekten nicht geschützt. Auf Bundesebene gibt es keine Gesetzgebung zur Ausübung des Architektenberufs, die Kantone können selbstständig über eine Reglementierung entscheiden. Dies ist in den sechs Kantonen Genf, Waadt, Neuenburg, Freiburg, Tessin, Luzern 1  der Fall. Darüber hinaus werden in allen Kantonen folgende Qualifizierungen verlangt:

  • Eintrag im REG, Stiftung der Schweizerischen Register der Fachleute in den Bereichen des Ingenieurwesens, der Architektur und der Umwelt,
  • Bachelor- oder Master-Abschluss an einer Hochschule, ETH, FH oder USI (Ausbildungstitel ist geschützt).

In vielen Ländern ausserhalb der Schweiz gelten bei der Ausübung des Architektenberufs strengere Vorschriften, die Berufsbezeichnung ist beispielsweise in Deutschland und Italien gesetzlich geschützt.

Berufsorganisationen

Da es in der Schweiz keine gesetzliche Reglementierung zur Ausübung des Architektenberufs gibt, nehmen die Berufsverbände eine Sonderstellung ein. Sie vertreten die Interessen ihrer Mitglieder und setzen in ihren Statuten Regeln zur Berufsausübung fest, um das Ansehen und die berufliche Ehre zu wahren. Sie setzen sich für die Förderung des Bauwesens und den Erhalt einer Baukultur ein. Eine Mitgliedschaft ist freiwillig, wird aber an bestimmte Bedingungen geknüpft. Sie bieten verschiedene Dienstleistung an und engagieren sich im Bereich der Weiterbildung. Für Einzelmitglieder liegt die Bedeutung in der Vernetzung und dem Informationsaustausch innerhalb der Berufsgruppe.

  • Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein, SIA, ist ein Berufsverband für Ingenieurinnen und Ingenieure sowie für Architektinnen und Architekten im Bereich Bau, Technik und Umwelt. Im Auftrag des Bundes erlässt er Normen und Ordnungen und erarbeitet Hilfsmittel zur Berufsausübung wie Vertragsvorlagen oder Honorarrichtlinien, Empfehlungen und Dokumentationen. www.sia.ch
  • Die Stiftung der Schweizerischen Register der Fachleute in den Bereichen des Ingenieurwesens, der Architektur und der Umwelt, REG, ist die einzige öffentlich-rechtliche Instanz in der Schweiz, sie prüft Berufsabschlüsse und Berufspraxis und bescheinigt die Qualifikation durch den Eintrag ins Register A, B, C, die auch im Ausland Gültigkeit haben. Darüber hinaus ist sie nach Durchführung eines Prüfverfahrens zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen befugt.
  • Bund Schweizer Architekten, BSA. www.bsa-fas.ch
  • Schweizerische Vereinigung Beratender Ingenieurunternehmen, USIC. www.usic.ch

Urheberrecht

Als Urheberrecht bezeichnet man das Recht am geistigen Eigentum sowohl in ideeller als auch in finanzieller Hinsicht. Es ist im Urheberrechtsgesetz (URG) festgeschrieben. «Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben», dazu zählen auch «Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; Werke der Baukunst [...]. Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, [...], sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.» 2  Geschützt ist die Form, in welcher eine Idee zum Ausdruck kommt, nicht aber die reine Gestaltungsidee oder das Gestaltungskonzept 3 .

Das Eigentum von Plänen begründet kein Recht, das dargestellte Werk zu realisieren. Das Recht verbleibt, falls nichts anderes explizit vertraglich festgelegt wurde, bei den Verfassenden. So bleiben auch bei Wettbewerben und Studienaufträgen die Urheberrechte bei den Teilnehmenden unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen in den Programmen. Die Architekten haben das Recht, bei Veröffentlichungen durch die Auftraggebenden genannt zu werden oder, falls sie sich von dem Werk distanzieren möchten, nicht genannt zu werden. Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen von ihren Eigentümerinnen geändert werden. In der Theorie können sich die Architektinnen widersetzen, wenn die Änderung zur Entstellung des Werks führt und sie in ihrer Persönlichkeit verletzt. In der Praxis ist dies jedoch schwierig durchsetzbar 4 . Im Fall der Kündigung des Planervertrags haben die Auftraggebenden, sofern sie für die Arbeitsergebnisse bereits gezahlt haben, auch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte und können eine Durchführung durch Dritte beauftragen 5 . Das Urheberrecht gilt gemäss URG für 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine Haftpflichtversicherung für spezielle Berufe, etwa Rechtsanwältinnen, Architekten und Ingenieurinnen oder Treuhänder. Eine normale Betriebshaftpflichtversicherung versichert nur Ansprüche, die aufgrund von Personen- oder Sachschäden oder aus diesen folgenden Vermögensschäden gestellt werden. Die Berufshaftpflichtversicherung schliesst Ansprüche wegen des spezifischen Schadenpotenzials dieser Berufe in die Versicherungsdeckung ein, wie Gebäudeschäden und reine Vermögensschäden aus fehlerhafter Planung und Bauleitung. Versichert werden auch das Anlagerisiko, das heisst die Haftpflicht aus Eigentum oder Besitz von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen sowie das Betriebsrisiko, die Haftpflicht aus betrieblichen Vorgängen. Versichert sind Personen in der Tätigkeit für den versicherten Betrieb, Versicherungsnehmende und deren Vertreter, Arbeitnehmende sowie Hilfspersonen. Die versicherten Leistungen sind die Entschädigung für begründete Ansprüche, die Abwehr unbegründeter Ansprüche und die Vertretung im Schadenfall. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht obligatorisch, jedoch dringend ratsam.

«Die Haftpflichtversicherung des Planers deckt die Haftung aus seiner beruflichen Tätigkeit» 6 , nicht aber das gesamtheitliche Risikomanagement. Letzteres besteht «aus dem Vermeiden und Vermindern von Risiken (z. B. der Planer übernimmt keine Aufträge, die seine Fähigkeiten übersteigen; der Planer ordnete besondere Vorsichtsmassnahmen bei schwierigen Projekten an; der Planer stellt die Qualität seiner Dienstleistung sicher). Schliesslich besteht immer ein Resthaftungsrisiko, das der Planer selber tragen muss.» 7

Gut zu wissen

  • Gesamtleitung ist nicht die Koordinationspflicht, sondern Sorgfalts- und Treuepflicht.
  • Gesamtleitung ist nicht Administration, Management und Leitung, sondern Führung.
  • Gesamtleitung ist keine Leistung, sondern eine Methodik.
  • Gesamtleitung ist kein Organisationsmodell, sondern eine Handlungskompetenz.
  • Als Architekt/Planerin/Spezialist ist man nicht allein.
  • Als Architektin/Planer bietet man eine intellektuelle Dienstleistung an.
  • Planende bekommen ein Honorar, Spezialisten bekommen eine Vergütung.
  • Die Gesamtleitung ist eine Führungsaufgabe.
⇧︎1. Vgl. Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF: Ausübung des Architektenberufs in der Schweiz, 10.2017.
⇧︎2. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, URG, 01.01.2017, Art. 2.
⇧︎3. Vgl. Kurer, Martin; Quinto, Cornel; Maffioletti, Walter: Handbuch zum Bauwesen, Zürich 2012, N. 508.
⇧︎4. Vgl. Kurer, Martin; Quinto, Cornel; Maffioletti, Walter: Handbuch zum Bauwesen, Zürich 2012, N.518.
⇧︎5. Vgl. ebd., N. 529.
⇧︎6. Stöckli, Hubert; Siegenthaler, Thomas: Die Planerverträge. Verträge mit Architekten und Ingenieuren, Zürich 2013, N. 16.11.
⇧︎7. Ebd., N. 16.15.

«Wie komme ich zu Aufträgen?» ist die Schlüsselfrage einer Unternehmung. Akquisition oder Akquise bezeichnet diesen Prozess, Kunden und Kundinnen zu gewinnen. Bei Planungsaufträgen ist die Zusammenarbeit zwischen Auftraggebenden und den Architekten eminent. Deshalb sind hier nicht nur das Honorar und die Qualität für die Auftragsvergabe massgebend, sondern eine Vielzahl von Faktoren, die letztendlich den Entscheid beeinflussen. Um gezielt und erfolgreich akquirieren zu können, ist es wichtig, die Seite der Auftraggebenden zu verstehen. Je nach Art der intellektuellen Dienstleistung gibt es unterschiedliche Strategien zur Auftragsgewinnung. Wir empfehlen, die Akquisition als eigenes Projekt zu betrachten.

Unternehmensplanung, Strategie, Kompetenz, Kapazität, Kunde, Finanzierung

30.10.2019 2 Seite(n)

«Wie komme ich zu Aufträgen?» ist die Schlüsselfrage einer Unternehmung. Akquisition oder Akquise bezeichnet diesen Prozess, Kunden und Kundinnen zu gewinnen. Bei Planungsaufträgen ist die Zusammenarbeit zwischen Auftraggebenden und den Architekten eminent. Deshalb sind hier nicht nur das Honorar und die Qualität für die Auftragsvergabe massgebend, sondern eine Vielzahl von Faktoren, die letztendlich den Entscheid beeinflussen. Um gezielt und erfolgreich akquirieren zu können, ist es wichtig, die Seite der Auftraggebenden zu verstehen. Je nach Art der intellektuellen Dienstleistung gibt es unterschiedliche Strategien zur Auftragsgewinnung. Wir empfehlen, die Akquisition als eigenes Projekt zu betrachten.

Unternehmensplanung, Strategie, Kompetenz, Kapazität, Kunde, Finanzierung

30.10.2019 2 Seite(n)

Die Bauherrin bestimmt durch ihre Ziele und Erwartungen den Planungs- und Bauprozess. Ohne sie fehlt die Intention und ohne Intention kommt es für die Planenden zu keinem Auftrag und am Ende auch zu keinem ausgeführten Bau. Damit sind die Bauherren die ersten und entscheidenden Akteure innerhalb des gesamten Planungs- und Bauprozesses. Sie definieren die Bauaufgabe, den Kostenrahmen sowie die terminlichen Ziele. Sie wählen die Planenden, legen deren Organisationsform fest und sind verpflichtet, die wesentlichen Entscheide phasengerecht zu treffen.

Intention, Rahmenbedingungen, Termin-/Kostenrahmen, Entscheiden, Absolute Grösse

30.09.2020 6 Seite(n)

Als Unternehmerinnen bezeichnen wir im allgemeinen Personen, die in Eigenverantwortung und aus einer selbstständigen Motivation heraus etwas unternehmen und eine intellektuelle Dienstleistung oder ein Produkt dem Wirtschaftskreislauf zur Verfügung stellen. In der Bauwirtschaft wird vor allem die Ausführungsseite betrachtet; es sind bauausführende Unternehmerinnen und Lieferantinnen, die die notwendigen Werk- und Dienstleistungen sowie Materiallieferungen im Werkvertragsverhältnis erbringen, um das physische Bauwerk zu realisieren.

Werk- und Dienstleistungen, Eigenverantwortung, Selbständigkeit, Grobkostenschätzung

30.10.2019 2 Seite(n)