Grundlagen
Der Werkvertrag ist im Obligationenrecht (OR) sehr knapp geregelt. Die gesetzliche Definition des Werkvertrags in Art. 363 OR lautet wie folgt: «Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.» Die Errichtung und Ablieferung eines (physischen Bau-)Werks sind die Hauptpflichten der Unternehmerin. Ausserdem betreffen sie zahlreiche Nebenpflichten, wie die Sorgfalts- und Treupflicht gegenüber den Auftraggebenden. Da die gesetzliche Regelung für die Erstellung komplexer Werke (insbesondere von Bauwerken) ungenügend ist, kommen die Parteien nicht umhin, die gegenseitigen Rechte und Pflichten in einem umfassenden Vertragswerk zu regeln. Dessen Kernstück ist die Leistungsbeschreibung des zu erstellenden Werks und die Bestimmung des dafür geschuldeten Werklohns. Im Bereich von Bauwerkverträgen regelt die Norm SIA 118, Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, 2013, zahlreiche spezifische Fragen und füllt die vom Gesetzgeber hinterlassenen Lücken.
Grundsätzlich müssen die Auftraggebenden dem Unternehmen Weisungen erteilen, welches Werk erstellt werden und welche Eigenschaften dieses aufweisen soll. Diese Mitwirkungspflicht der Auftraggebenden ist charakteristisch für den Werkvertrag und unterscheidet ihn vom Kaufvertrag, bei dem der Käufer ein fertig erstelltes Produkt erwirbt. Bei Bauwerken fehlt den Auftraggebenden in der Regel die Fachkompetenz. Sie bedient sich daher verschiedenen Planenden, die dem Unternehmen anstelle der Auftraggebenden die erforderlichen Weisungen erteilen.
Vertragsabwicklung
Die Vorbereitung des Vertragsabschlusses gliedert sich in mehrere Teilprozesse. Dem Abschluss eines Werkvertrags geht in der Regel die Ausschreibung mit einem detaillierten Leistungsbeschrieb voran. Im Zuge der Ausschreibung stellen die beauftragten Planenden die Leistungsbeschriebe den verschiedenen Unternehmen zu und laden sie damit zur Einreichung einer Offerte ein. Oftmals schliessen Vertragsverhandlungen mit verschiedenen Unternehmen an die erste Offertstellung an, sogenannte Abgebotsrunden. Durch die Annahme einer bestimmten Offerte wird der Werkvertrag abgeschlossen. Die Auftraggebenden wählen die überzeugendste Offerte aus und das entsprechende Unternehmen erhält den Zuschlag. Der Abschluss des Werkvertrags, respektive sämtlicher für die Bauwerkerstellung erforderlicher Werkverträge kann gewissermassen als Ziel der Ausschreibungsphase bezeichnet werden. Er leitet in der Regel die Phase der Ausführung in Form der Auftragsbearbeitung (Errichtung des Werks) ein. Nach Erbringung der letzten Teilleistungen und nach Abnahme des Werks stellt das Unternehmen die Schlussrechnung. Das Recht des Unternehmens auf Teilzahlungen (Akontozahlungen) schon während der Werkerstellung muss besonders vereinbart werden.
Inhalt
Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist, wie erwähnt, die Erstellung des geschuldeten Werks durch das Unternehmen und die Zahlung der Vergütung durch die Auftraggebenden. Insbesondere bei komplexen Bauwerken ist eine sorgfältige Definition der von beiden Parteien zu erbringenden Leistungen oder Mitwirkungspflicht essenziell. Ein klarer Leistungsbeschrieb ist von grosser Bedeutung und ermöglicht es auch den Planenden, die verschiedenen Unternehmerleistungen zu koordinieren (Zielerreichung). Auch Dritte, wie beispielsweise Bauherrenberatende oder Gerichte, sind auf die Konkretisierung des Vertragsinhalts angewiesen.
Entscheidend für die vertragsgemässe Erfüllung ist der Erfolg beziehungsweise die Lieferung des Werks in einer bestimmten Qualität und zum vereinbarten Zeitpunkt. Zu beachten ist, dass das herzustellende Werk auch immateriell sein kann. Es können also auch intellektuelle Leistungen den Inhalt eines Werkvertrags bilden, wie beispielsweise die Erstellung von Gutachten oder Konstruktionsplänen oder die Vermessungsarbeiten eines Geometers etc. 1 Der Vertrag verpflichtet die Auftraggebenden zur Vergütung der Leistung.
Vom Werkvertrag zu unterscheiden ist der Auftrag: Beim Auftrag schulden die Auftragnehmenden nicht, wie beim Werkvertrag, einen bestimmten Arbeitserfolg, sondern ein Tätigwerden im Interesse der Auftraggebenden nach den Regeln der Kunst respektive des jeweiligen Berufsstandes.
Rahmenbedingungen
Für alle Verträge in der Schweiz ist das OR verbindlich, sofern die Parteien nicht zulässigerweise eine andere Rechtswahl getroffen haben. Die Regelung des Werkvertrags gemäss OR ist nicht spezifisch auf die Bauwirtschaft ausgelegt und lässt gerade für Bauwerke zahlreiche Fragen offen.
Für Planende von Interesse und insbesondere auf die Belange von Bauprojekten ausgerichtet ist die bereits erwähnte Norm SIA 118. 2 Sie definiert und regelt Begriffe im Hoch- und Tiefbau und enthält Erläuterungen zu gebräuchlichen Terminologien. Um Vertragsbestandteil zu werden, muss die Norm SIA 118 in einem Vertrag aber explizit als verbindlich erklärt werden, da sie vertragsrechtliche Bestimmungen enthält und keine technischen Normen. Die Norm SIA 118 bildet, zusammen mit Dokumentation SIA D 0174, Modelle der Zusammenarbeit, 2003, die Grundlage der SIA-Werkverträge. Beide dienen als Hilfe für den Abschluss einer sinnvollen Vertragsgestaltung und sollen einheitliche Vertragsbedingungen bewirken. Technische Normen müssen nicht vereinbart werden. Sie werden als Bestandteil der allgemeingültigen Regeln der Technik vorausgesetzt.
Vertragsarten
Gemäss OR gilt für den Abschluss des Werkvertrags die Vertrags- und Formfreiheit. Auch die Schranken der Vertragsfreiheit sind im OR geregelt: «Ein Vertrag darf nicht unmöglich, sittenwidrig oder normwidrig sein.» 3 Ein Werkvertrag kann schriftlich oder formlos mündlich abgeschlossen werden. Die Schriftlichkeit ist insbesondere bei allfälligen Auseinandersetzungen von Vorteil.
Der SIA stellt einen Muster-Werkvertrag zwischen Bauherr und Unternehmer für seine Mitglieder zur Verfügung: «SIA Werkvertrag Nr. 1023».
Der schriftliche Werkvertrag
Nachfolgend wird der schriftliche Werkvertrag zwischen Auftraggebenden und Einzelleistungsunternehmer näher erläutert. Wesentliche Bestandteile des Vertrags sind:
Vertragsurkunde
Die Vertragsurkunde bildet die Grundlage des Vertragsverhältnisses. Der Gegenstand des Vertrags muss darin erläutert werden. Die Vertragsurkunde umfasst (nach Prioritäten geordnet):
- Beschreibung des Bauwerks,
- Verzeichnis der Unterlagen,
- Bestandteile des Bau-Werkvertrags (in der Regel die Ausschreibungsunterlagen),
- Bestimmung der Vertretungsbefugnisse der Bauleitung (nur bei Abweichungen nach SIA),
- Regelung der Rangordnung der weiteren Vertragsbestandteile.
Die Reihenfolge (Prioritäten) der Unterlagen kann bei Auseinandersetzungen massgebend sein. Beim Werkvertrag zwischen Auftraggebenden und Einzelleistungsunternehmen hat je nach den konkreten vertraglichen Vereinbarungen insbesondere das Leistungsverzeichnis Vorrang vor den Plänen. Es gilt die Devise «Wort vor Plan!».
Besonderheiten des Objektes
Sie bestimmen die Preiskalkulation des Werks massgeblich. Die entsprechenden Informationen und Richtlinien müssen bereits Grundlage der Ausschreibung und somit auch der Vertragsofferte sein.
Beschrieb
Ein Beschrieb ist entweder in Form eines Baubeschriebs oder als Leistungsverzeichnis vorzusehen.
Pläne
Die Pläne dienen zum Verständnis und zur Präzisierung der Werkaufgabe sowie zur Qualitätssicherung. Sie geben dem abstrakten Projektbeschrieb eine konkrete Gestalt. Der Detaillierungsgrad der Planunterlagen und dessen Umfang variiert je nach Arbeitsgattung und Projekt. Beim Modell des Einzelleistungsunternehmens erfolgt die Planung in der Regel schrittweise mit Teilleistungsvergaben. Die Pläne werden nach ihrer Arbeitsgattung erstellt. Der Generalunternehmervertrag umfasst hingegen den gesamten Plansatz für ein «bezugsfertiges Haus». Planungslücken und Interpretationsspielräume sind möglichst zu vermeiden.
Vergütung
Die Vergütung (Werklohn) für die vertraglichen Leistungen der Unternehmerin kann sich nach Aufwand bestimmen oder nach einem vereinbarten Festpreis (Pauschalpreis, Globalpreis).
- Einheitspreis: Für die Vergütung nach Einheitspreisen ist der pro Leistungseinheit (LE) vereinbarte Preis sowie die effektiv gelieferte (ausgemessene) Menge massgebend.
- Globalpreis: Der Globalpreis ist ein fester, nicht von der Menge abhängiger, für eine vordefinierte Gesamtleistung festgelegter Geldbetrag unter Berücksichtigung der Teuerung.
- Pauschalpreis: Der Pauschalpreis entspricht dem Grundsatz nach dem Globalpreis, unterliegt jedoch nicht der Teuerung.
Normen
Eine Auflistung von allfälligen rechtlichen Bestandteilen im Vertrag ist nur notwendig, falls die Normen nicht durch das Bauobjekt bestimmt sind. Weitere Normen, die für das Angebot und den abschliessenden Vertrag gelten sollen, insbesondere auch die Normen des SIA, müssen explizit erwähnt werden.
Anmerkungen
Die schriftliche Auftragsbestätigung
Anstelle eines ausführlichen Werkvertrags genügt, bei kleineren Bauwerken und -arbeiten, eine detaillierte Auftragsbestätigung. Die wichtigsten Punkte sollten darin jedoch geregelt sein:
- Organisation,
- Termine,
- Kosten,
- Qualität.
An dieser Stelle gilt es aber zu betonen, dass diese «Auftragsbestätigung» rechtlich gesehen einen Werkvertrag darstellt (auch wenn von «Auftrag» die Rede ist). Sie hat also die genau gleiche Wirkung wie ein ausführlicher Werkvertrag.
Unterschiede bei Werkverträgen
Bei alternativen Organisationsmodellen, wie beispielsweise beim Generalunternehmermodell, ergeben sich folgende Abweichungen vom oben erläuterten Werkvertrag:
- Reihenfolge der Inhalte bestimmt deren Relevanz,
- Vergütungsart,
- Form des Beschriebs,
- Inhalt der Planunterlagen,
- Garantie- und Haftungsleistungen.