Vertragsbeziehungen
Die Generalplanerin bietet den Auftraggebenden alle im Zusammenhang mit der Planung stehenden Leistungen an, so auch jene der Bauingenieure, der Gebäudetechniker, der Spezialistinnen etc. Sie trägt die Verantwortung für Leitung, Koordination und Organisation des Projekts. Einzig die Generalplanerin hat ein Vertragsverhältnis mit den Auftraggebenden und haftet für sämtliche Leistungen.
Der Generalplaner ist eine juristische Person und kann sich unterschiedlich positionieren. Entweder übernimmt er die Funktion des Generalplaners und vergibt sämtliche Planungsleistung an Dritte, mit denen er Subplanerverträge abschliesst. Oder ein Planungsbüro bietet die Planungsleistungen selbst an und tritt gegenüber den Auftraggebenden als Generalplaner auf. Im zweiten Fall empfiehlt es sich, die Bereiche Planung und Leitung zu trennen, um beide Positionen zu stärken und unbefangen zu sein.
Eine Honorierung für die Übernahme der Funktion als Generalplanerin muss geprüft und mit dem Auftraggeber vereinbart werden.
Organigramm Generalplanende
Chancen und Risiken
Auftraggebende
- Ein Planervertrag, rechtliche und administrative Vereinfachung,
- Eine Ansprechpartnerin,
- Weniger personelle Ressourcen,
- Die Haftung liegt beim Generalplaner,
- Eingeschränkter Einfluss auf Planerwahl.
Generalplanende
- Erweiterung des Leistungsspektrums,
- Grösserer Koordinations- und Administrationsaufwand,
- Freie Planerwahl,
- Organisationsfreiheit,
- Vertragsmanagement mit Subplanenden,
- Alleinige Haftung gegenüber den Auftraggebenden für die Planung.
Subplanende
- Haftung nur für ihren Fachbereich,
- Kein direkter Kontakt zu den Auftraggebenden,
- Kein Einfluss auf den Hauptvertrag zwischen Generalplaner und Auftraggebenden,
- Kein Einfluss auf die Wahl der anderen Planungsbeteiligten.